15 Abs. 2 Bst. a StPO, wenn er während einer bereits laufenden anderen Schutzmassnahme immer wieder entweicht, wenn er jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutischerzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4). Wie sich aus dem Gesetzestext ableiten lässt, darf auf die geschlossene Unterbringung nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden.