15 Abs. 2 JStG zulässig, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung einer psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder wenn sie für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Das Bundesgericht erachtet eine vorsorgliche stationäre Massnahme insbesondere dann als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Bst.