Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft gemäss Art. 5 JStG vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet sie die Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich in Erzie- hungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG zulässig,