in: ZStrR 123/2005 S. 24). Eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse ist überflüssig, wenn die erforderlichen Informationen schon in einem anderen vorgängigen Verfahren gewonnen werden konnten und noch aktuell sind (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2227 Ziff. 422.4). 4.2 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft gemäss Art. 5