3 4.1 Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde, hier die Jugendanwaltschaft, die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Sie kann zu diesem Zweck eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG; SR 311.1]).