Dies entspreche einem Verhalten, das der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gezeigt habe. Derzeit sei unklar, welcher Rahmen bzw. welche pädagogischen oder therapeutischen Mittel für die gesunde Entwicklung des Beschwerdeführers notwendig seien und welche Unterstützung er dazu brauche. Die notwendigen Abklärungen hierzu hätten nicht vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer für die Jugendanwaltschaft telefonisch meist nicht erreichbar gewesen sei und die vereinbarten Termine nicht wahrgenommen habe. Zudem sei er wiederholt straffällig geworden. Daher sei die stationäre Beobachtung in Auftrag gegeben worden.