Die Vorgeschichte und die fehlende Tagesstruktur seien der Grund dafür gewesen, weshalb die Jugendanwaltschaft am 19. Februar 2019 eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse eingeleitet habe. Trotz seiner anfänglich positiven Einstellung der Abklärung gegenüber sei der Beschwerdeführer zu den nachfolgenden Terminen, insgesamt sechs, ohne Abmeldung nicht erschienen. Dies entspreche einem Verhalten, das der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gezeigt habe.