Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung resp. im Regionalgefängnis unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a JStPO i.V.m. Art. 382 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung fasste die Jugendanwaltschaft zunächst die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zusammen. Sie verwies dabei auf einen Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes des Sozialdienstes