- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung am 10. Mai 2019 ein Beschwerdeverfahren und stellte gleichzeitig fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 beantragte die Leitung Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.