Gegen die vorsorgliche Unterbringung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2019 Beschwerde und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2019 [recte: 30. April 2019] (E0-19-0075/wir) sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei umgehend aus dem bereits begonnenen Vollzug der angeordneten Massnahme und damit verbunden aus dem Freiheitsentzug im Regionalgefängnis Thun zu entlassen. 3. Es sei festzustellen, dass sich Herr A.________ seit dem 1. Mai 2019 rechtswidrig im Freiheitsentzug befindet.