Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 222 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung mit stationärer Beobachtung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 30. April 2019 (EO-19-0075) Erwägungen: 1. Am 8. Februar 2019 eröffnete die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Konsums von Betäubungsmitteln. Die Untersuchung wurde in der Folge ausgedehnt auf die Tatbestände des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen (mehrfach begangen), des Konsums von Marihuana und des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Benzodiazepinen. Im Rahmen der Untersuchung wurde der Sozialdienst der Jugendanwaltschaft am 19. Februar 2019 mit einer Kurzabklärung der persönlichen Verhältnisse von A.________ be- auftragt. Am 30. April 2019 verfügte die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Un- terbringung von A.________ in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung mit sta- tionärer Beobachtung. Als Eintrittsdatum wurde der 1. Mai 2019 festgelegt und be- stimmt, der Vollzug erfolge vorerst in einem Regionalgefängnis des Kantons Bern, bis ein Platz in einer geeigneten Institution gefunden werde. Gegen die vorsorgli- che Unterbringung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2019 Beschwerde und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2019 [recte: 30. April 2019] (E0-19-0075/wir) sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei umgehend aus dem bereits begonnenen Vollzug der angeordneten Mass- nahme und damit verbunden aus dem Freiheitsentzug im Regionalgefängnis Thun zu entlassen. 3. Es sei festzustellen, dass sich Herr A.________ seit dem 1. Mai 2019 rechtswidrig im Freiheitsent- zug befindet. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung am 10. Mai 2019 ein Beschwerde- verfahren und stellte gleichzeitig fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 beantragte die Leitung Jugend- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung resp. im Regionalge- fängnis unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a JStPO i.V.m. Art. 382 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristgerecht er- hobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung fasste die Jugendanwaltschaft zunächst die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zusammen. Sie verwies dabei auf einen Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes des Sozialdienstes 2 Worb vom 14. Februar 2018. Demnach sei der Beschwerdeführer im Alter von zehn Jahren von Brasilien, wo er bei seinem Vater gelebt habe, in die Schweiz zu seiner Mutter gezogen. Er habe seither Mühe gehabt, sich an das Leben hier zu gewöhnen. Ab der 7. Klasse sei er regelmässig nicht pünktlich in der Schule aufge- taucht. In dieser Zeit habe er auch mit dem Rauchen von Zigaretten und gelegent- lich Marihuana begonnen. Von der Time-Out-Klasse, die er ab dem 8. Schuljahr besucht habe, habe er in der 9. Klasse aufgrund seines untragbaren Verhaltens teilweise dispensiert werden müssen. Gegenüber Unterstützungsangeboten des Sozialdienstes habe er sich nicht empfänglich gezeigt. Auch bei kindes- und er- wachsenenschutzrechtlichen Massnahmen habe er sich nicht kooperativ verhalten. Oftmals habe er vereinbarte Termine nicht wahrgenommen und sonstige Vereinba- rungen nicht eingehalten. Die Zusammenarbeit mit seiner Mutter sei ebenfalls schwierig gewesen, da sie wiederholt bei Beratungsgesprächen nicht aufgetaucht sei. Sie scheine insgesamt überfordert. Seit September 2018 gehe der Beschwer- deführer keiner regelmässigen Beschäftigung mehr nach. Seine Tage seien un- strukturiert und von Drogenkonsum geprägt. Die Vorgeschichte und die fehlende Tagesstruktur seien der Grund dafür gewesen, weshalb die Jugendanwaltschaft am 19. Februar 2019 eine Abklärung der persönli- chen Verhältnisse eingeleitet habe. Trotz seiner anfänglich positiven Einstellung der Abklärung gegenüber sei der Beschwerdeführer zu den nachfolgenden Termi- nen, insgesamt sechs, ohne Abmeldung nicht erschienen. Dies entspreche einem Verhalten, das der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gezeigt ha- be. Derzeit sei unklar, welcher Rahmen bzw. welche pädagogischen oder thera- peutischen Mittel für die gesunde Entwicklung des Beschwerdeführers notwendig seien und welche Unterstützung er dazu brauche. Die notwendigen Abklärungen hierzu hätten nicht vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer für die Jugendanwaltschaft telefonisch meist nicht erreichbar gewesen sei und die verein- barten Termine nicht wahrgenommen habe. Zudem sei er wiederholt straffällig ge- worden. Daher sei die stationäre Beobachtung in Auftrag gegeben worden. Mit Blick auf die Gefährdung des jungen Mannes sei die geschlossen geführte Schutzmassnahme erforderlich, geeignet und verhältnismässig. Als Ziele der vor- sorglichen Schutzmassnahme nannte die Jugendanwaltschaft: - Klärung der Ursachen und Hintergründe, die zur aktuellen Situation geführt haben - Einschätzung des seelisch geistigen Entwicklungsstandes von A.________ - Erarbeiten ei- nes der Beobachtung folgenden Betreuungssettings - Klärung der beruflichen Neigungen und Fähigkeiten von A.________ - Einschätzung der vorhandenen Ressourcen von A.________ - Auseinandersetzung mit dem Suchtmittelkonsum von A.________ - Distanz zur problematischen Peergroup - Verhinderung weiterer Delinquenz - Gewährleistung einer sinnvollen Tagesstruktur und einer betreuten Wohnsituation. 4. 3 4.1 Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde, hier die Jugendanwaltschaft, die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Fami- lie, Erziehung, Schule und Beruf. Sie kann zu diesem Zweck eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG; SR 311.1]). Diese Abklärungen sollen den Behörden als Grundlage für ihren an den erzieherischen und therapeutischen Bedürfnissen des Jugendlichen orientier- ten Entscheid dienen (RIESEN, Das neue Jugendstrafgesetz [JStG]; in: ZStrR 123/2005 S. 24). Eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse ist überflüssig, wenn die erforderlichen Informationen schon in einem anderen vorgängigen Ver- fahren gewonnen werden konnten und noch aktuell sind (Botschaft vom 21. Sep- tember 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafge- setzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2227 Ziff. 422.4). 4.2 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft gemäss Art. 5 JStG vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet sie die Unterbrin- gung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich in Erzie- hungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche er- zieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Eine Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG zulässig, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung einer psychischen Störung des Ju- gendlichen unumgänglich (Bst. a) oder wenn sie für den Schutz Dritter vor schwer- wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Das Bun- desgericht erachtet eine vorsorgliche stationäre Massnahme insbesondere dann als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Bst. a StPO, wenn er während einer bereits laufenden anderen Schutzmassnahme immer wieder entweicht, wenn er jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch- erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4). Wie sich aus dem Gesetzestext ableiten lässt, darf auf die geschlossene Un- terbringung nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden. Zuvor sollte eine Interven- tion wenn möglich in Form einer ambulanten Schutzmassnahme vorgenommen werden. Eine von Beginn weg stationäre Unterbringung kann namentlich dann un- ausweichlich sein, wenn der betroffene Jugendliche keine Tagesstruktur hat, wenn er weder eine Schule noch eine Ausbildung absolviert und ein erheblich selbst- oder drittgefährdendes Verhalten an den Tag legt oder wenn er von einer Subkul- tur, die seine Entwicklung gefährdet (z.B. Drogen- oder Hooliganszene), ferngehal- ten werden sollte (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3a zu Art. 15 JStG; HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugends- trafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, 2009, S. 296 Rz. 562). 4 Auch wenn in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt, besteht im Falle ei- ner Krisensituation auch die Möglichkeit einer vorläufigen Unterbringung. In diesem Fall dient die kurzfristige Intervention der Bewältigung dieser akuten Krise oder der Planung und Einleitung geeigneter Schutzmassnahmen (Urteile des Bundesge- richts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4). Bei einer solchen Krisenintervention ist rasches Handeln angezeigt. Der damit verbundenen vorsorglichen Schutzmassnahme kommt nur vorläufiger Cha- rakter zu. Anders als dies Art. 15 Abs. 3 JStG verlangt, ist bei der vorsorglichen, zeitlich begrenzten Unterbringung daher keine vorgängige medizinische oder psy- chologische Begutachtung erforderlich (BBl 1999 II 2236 Ziff. 423.241). 4.3 Sämtliche Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG müssen schliesslich den Ver- fassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesver- fassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) wahren. Das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6; 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit geht es darum, ob die Schutzmassnahme mit Blick auf die Erziehungs- und/oder Behandlungsbedürftigkeit des Täters angemessen ist. Nicht relevant ist die Schwe- re der Anlasstat (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 20 vor Art. 1 JStG). 5. 5.1 Die Ausführungen der Jugendanwaltschaft zu seiner Vorgeschichte beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Darauf kann nachfolgend abgestellt werden. Er wehrt sich jedoch in verschiedener Hinsicht gegen die Notwendigkeit der vorsorglichen Schutzmassnahme. So weist er zunächst darauf hin, dass im Rahmen des von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) eröffneten Kindes- schutzverfahrens vom Sozialdienst Worb bereits eine umfassende Sachverhaltsab- klärung durchgeführt worden sei. Dem entsprechenden Bericht vom 14. Februar 2018 könne ein nicht unwesentlicher Teil der für das Strafverfahren nötigen Ab- klärungen entnommen werden. 5.2 Der Leitende Jugendanwalt hält dem entgegen, die Jugendanwaltschaft habe den Bericht des Sozialdienstes sehr wohl berücksichtigt. Sie habe daher keine umfas- sende, sondern nur eine Kurzabklärung in Auftrag gegeben, dies verbunden mit ei- ner sechswöchigen anstatt der üblichen dreimonatigen Frist zu deren Erstellung. Ziel der Abklärung sei es zu ermitteln, welche pädagogischen und therapeutischen Mittel aktuell für die gesunde Entwicklung des Beschwerdeführers notwendig seien und welche Unterstützung er benötige. Es gehe um die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers. Diese Informationen hätten dem Bericht der Sozialdienste Worb vom 14. Februar 2018 nicht entnommen werden können. Zudem sei der Be- richt im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung am 8. Februar 2019 bereits nicht mehr aktuell gewesen, zumal der Abschluss der obligatorischen Schulzeit für einen Men- schen eine sehr intensive und ereignisreiche Lebensphase darstelle. Die Persön- lichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers habe mit dem Konsum von Betäu- bungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie der Veräusserung von psychotropen 5 Stoffen eine neue und höchst kritische Dimension angenommen. Eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei deshalb gerechtfertigt. 5.3 Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Wie den Akten entnommen werden kann, hat sich seit dem 14. Februar 2018 im Leben des Be- schwerdeführers einiges ereignet. So besucht er die Schule mittlerweile gar nicht mehr und ist mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten, insbesondere wegen des Konsums von Betäubungsmitteln. Es scheint seit der Berichterstattung des So- zialdienstes eine negative Entwicklung stattgefunden zu haben, bei der der Be- schwerdeführer weiteren Halt in seinem Leben verloren hat. Von Seiten der Ju- gendanwaltschaft war es daher durchaus notwendig, zwecks Klärung der Möglich- keiten, wie mit der Situation des Beschwerdeführers umgegangen werden soll, eine Abklärung seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse gestützt auf Art. 9 Abs. 1 JStG anzuordnen. Dies entspricht nicht zuletzt der Vorgabe von Art. 4 Abs. 2 JSt- PO, wonach die zuständige Strafbehörde den betroffenen Jugendlichen vorbehält- lich anderslautender Vorschriften persönlich anzuhören hat. 6. 6.1 Was die verpassten Termine bei der Jugendanwaltschaft anbelangt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die entsprechenden Vorladungen seien ihm teilwei- se nicht rechtsgültig zugestellt worden. Insgesamt habe er höchsten einen einzigen Termin nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund könne nicht darauf geschlossen werden, dass er die Unmöglichkeit der Abklärung seiner persönlichen Verhältnisse zu verantworten habe. 6.2 Wie der Leitende Jugendanwalt erklärt, wird die Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft vorgenommen. Um den Bedürfnissen des Jugendlichen gerecht zu werden, erfolge die Kommunikation oftmals auf informellem Weg wie Telefon, Social Media oder A-Post. Eine formalju- ristische Vorladung werde erst verschickt, wenn der Jugendliche diesen praxisübli- chen Einladungen zu den Abklärungsgesprächen keine Folge leiste. Diese Aus- führungen sind einleuchtend, macht es doch Sinn, in diesem Stadium des Verfah- rens von Seiten der Sozialarbeiter zu den betroffenen Jugendlichen ein vertrauens- volles Verhältnis aufzubauen. Dies lässt sich eher erreichen, wenn man verständ- lich und mit Mitteln mit ihnen kommuniziert, die sich die Jugendlichen gewohnt sind. Gegenüber der Jugendanwaltschaft hat der Beschwerdeführer zuvor auch nie gel- tend gemacht, er sei über die Termine nicht genügend informiert worden. Er sagte vielmehr aus, er sei nicht zu den Gesprächen erschienen, weil er Besseres zu tun gehabt habe (Einvernahme vom 29. April 2019 Z. 40) oder weil er keine Lust ge- habt habe, immer dasselbe zu erzählen (Einvernahme vom 30. April 2019 Z. 16). Das Fehlen einer formellen Vorladung war somit nicht der Grund, weshalb er meh- rere Termine für ein Abklärungsgespräch verpasst hatte. Schliesslich ist auch den Akten der KESB zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer in der Vergangenheit wiederholt vereinbarte Termine und andere Abmachungen mit den Behörden oder Beratungsinstitutionen nicht eingehalten hat. Dieses nach- lässige Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht bewusst zu sein 6 scheint, wo er steht, und dass er nicht bereit ist, die benötigte Hilfe anzunehmen. Das Verpassen der Termine allein war demzufolge nicht der Grund für die Anord- nung einer stationären Beobachtung. Das Verpassen der Termine spiegelt vielmehr die besorgniserregende Gesamtsituation des Beschwerdeführers wieder. Diese Gefährdungslage und ihr Ausmass (vgl. dazu unten, E. 7) waren ausschlaggebend für die Anordnung der stationären Beobachtung. Rein formaljuristische Argumente vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Somit kann der Beschwerdefüh- rer aus der Tatsache, dass er zum Teil nicht formal korrekt zu den Abklärungsge- sprächen vorgeladen worden war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. 7.1 Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es fehle an einer aktuellen, kon- kreten Gefährdung. Seit dem Vorfall vom 6./7. Februar 2019 habe er sich straf- rechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und sich soweit möglich um eine Tagesstruktur bemüht. Auch deshalb erscheine die geschlossene Unterbringung in keiner Weise erforderlich. 7.2 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer den Ernst seiner Situati- on. Bereits in seiner Schulzeit hatte er grosse Mühe mit den hiesigen Strukturen und konnte sich nicht in diese eingliedern. Den ordentlichen Schulabschluss schaff- te er nicht. Ein berufsvorbereitendes zusätzliches Schuljahr brach er ab. Seine Mut- ter scheint bis heute mit der Erziehung überfordert zu sein und ihm die nötigen Re- geln und Grenzen nicht aufzeigen zu können. Kindes- und Erwachsenenschutz- rechtliche Massnahmen fruchteten aufgrund mangelnder Motivation, Zuverlässig- keit und Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers (und seiner Mut- ter) nicht. Im Laufe des letzten Jahres scheint sich die Situation weiter zugespitzt zu haben. Seit September 2018 geht der Beschwerdeführer keiner regelmässigen Beschäftigung mehr nach. Gemäss Angaben seiner Mutter wisse sie seither oft nicht genau, wo er sich aufhalte. Er konsumiere regelmässig Drogen und lebe ohne genaues Ziel im Leben in den Tag hinein. Am Donnerstag, 7. Februar 2019 kam es schliesslich zum Vorfall, der zur Einlei- tung des vorliegenden Verfahrens geführt hat. Laut eigenen Angaben war der Be- schwerdeführer am Abend zuvor bei einem Bekannten zu Besuch und hatte ver- schiedene Medikamente konsumiert (Polizeiliche Einvernahme vom 13. Februar 2019 Z. 28 ff.). Gemäss Anzeigerapport vom 20. Februar 2019 wurde er am nächs- ten Morgen um ca. 11.00 Uhr beim Bahnhof C.________ aufgegriffen. Er habe ei- nen «sehr verladenen» Eindruck gemacht. Da sich der Zustand des Beschwerde- führers zunehmend verschlechtert habe, sei er schliesslich ins Spital Langnau ver- bracht worden. Gemäss chemisch-toxikologischem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 15. Februar 2019 konnten beim Be- schwerdeführer anschliessend folgende Substanzen im Urin nachgewiesen wer- den: Morphin (Opiat / Schmerzmittel), Codein (Opiat / Hustenmittel), Citalopram und Trazodon (beides Antidepressiva), Quetiapin (Neuroleptikum / Stimmungssta- bilisator), Alprazolam (Tranquilizer) und Paracetamol (Schmerzmittel). Vom Spital Emmental waren dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt worden (vgl. Austrittsbericht vom 18. März 2019): Akute Mischintoxikation, Verdacht auf schädli- 7 chen Gebrauch von Sedativa und Cannabis, Verdacht auf mittelgradige bis schwe- re depressive Episode, Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, Verdacht auf sonstige Probleme mit der primären Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände. Mit Ausnah- me der Mischintoxikation fallen alle diese Diagnosen unter das Klassifikationssys- tem ICD-10 und stellen damit psychische Störungen respektive Verhaltensauffällig- keiten dar. Diese Diagnosen sind nicht zu verharmlosen. Der Vorfall, der sich nota- bene unter der Woche ereignete, hätte für den Beschwerdeführer ein Weckruf sein können und müssen. Wie sich aber zeigte, nahm er die von der Jugendanwalt- schaft im vorliegenden Verfahren dargebotene Unterstützung nicht an und erschien wie bereits thematisiert bei den Terminen für die notwendigen Abklärungsge- spräche meist nicht. Stattdessen besteht der Verdacht, dass er erneut straffällig geworden ist, dies wegen Konsums von Marihuana und Erwerbs, Besitzes und Konsums von Benzodiazepinen (Ausdehnungsverfügung vom 28. März 2019) und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen (Ausdehnungs- verfügungen vom 5. März, 21. März und 4. April 2019). Gemäss eigenen Angaben als Auskunftsperson in einem Verfahren wegen Freiheitsberaubung und Entführung verbrachte er seine Tage seither meist mit «chillen», kiffen und schlafen (Einver- nahme vom 5. März 2019 Z. 16 ff.). Es ist zwar lobenswert, dass er sich inzwischen um eine Tagesstruktur bemüht und insbesondere seiner Mutter bei der Arbeit hilft und regelmässig Sport betreibt, wie er in seiner Beschwerde schreibt. Dies vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der bald 18-jährige junge Mann weder über einen Schulabschluss, noch über eine Lehrstelle oder eine sonstige regel- mässige, bezahlte Arbeitsstelle verfügt. Mit der Einhaltung von Strukturen, wie sie hierfür nötig wäre, scheint er nach wie vor grosse Mühe zu bekunden. Er bekräftigt zwar, eine Tagesstruktur haben, mit der Schule anfangen und Geld verdienen zu wollen; er hat ansonsten jedoch keine genauen Vorstellungen von seiner Zukunft (Einvernahme vom 30. April 2019, Z. 77 f.). 7.3 Es sind somit verschiedene Faktoren wie die mangelnde berufliche Eingliederung und damit verbunden der fehlende Halt und die fehlende Struktur, das wiederholt delinquente Verhalten und die Unfähigkeit seiner Mutter, wirksame erzieherische Massnahmen zu ergreifen, die den Beschwerdeführer in die jetzige Krise geführt haben. Diese gipfelte im Vorfall vom 7. Februar 2019, welcher das Eingreifen der Jugendanwaltschaft erforderlich machte. Seither hat sich die Situation nicht beru- higt, sondern der Beschwerdeführer führt sein Leben in ähnlicher Weise fort wie bisher. Seine Zukunftsperspektiven sind wenig aussichtsreich und ungewiss. An- zeichen für eine baldige Besserung der Situation gibt es nicht. Der Beschwerdefüh- rer gelobt zwar immer wieder, sein Leben ändern zu wollen, ist aber nicht in der Lage, seine Vorsätze und Versprechen umzusetzen. Er scheint überfordert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Jugendanwaltschaft von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeht. Ihr rasches Eingreifen war aufgrund der anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers, der nicht vorhandenen Ein- sicht respektive Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, und den auf allen Ebenen fehlenden Strukturen zwingend erforderlich. Sämtliche bisher ergrif- fenen Massnahmen, welche auf Freiwilligkeit und Kooperation aufbauten – sei es von Seiten der KESB, seien es erste Schritte von Seiten der Jugendanwaltschaft – 8 waren bisher nicht zielführend. Der Beschwerdeführer konnte erzieherisch nicht er- reicht werden. Die Jugendanwaltschaft ist offensichtlich bemüht, eine passende Lösung für den Beschwerdeführer zu finden und damit auch weitere Fehlentwick- lungen zu verhindern. Hierfür ist sie auf die Abklärung seiner aktuellen persönli- chen Situation angewiesen. Dies wurde durch das Verhalten des Beschwerdefüh- rers bis anhin verunmöglicht. Gleichzeitig sind die Wahrscheinlichkeit weiterer De- linquenz und die Gefahr, dass sich seine von Ziellosigkeit und fehlender Motivation geprägten negativen Verhaltensmuster weiter festigen, als hoch zu bezeichnen. Auch der zunehmende Suchtdruck und das damit einhergehende selbstgefährden- de Verhalten stellen ein beträchtliches Risiko dar. Es geht nun darum, den Beschwerdeführer aus dieser Spirale herauszuholen. Oh- ne Unterstützung von aussen ist er hierzu offenbar nicht in der Lage. Um herauszu- finden, welche Art von Unterstützung angezeigt ist, scheint – im Sinne eines Ti- meouts – die geschlossene Unterbringung das richtige Mittel. Der Beschwerdefüh- rer ist auf eine eng begleitete Betreuung mit klaren Regeln, Konsequenzen und ei- ner Tagesstruktur angewiesen. Bei der offenen Unterbringung fehlt es an solch engmaschigen Strukturen. Sie reicht daher nicht aus, um die notwendigen Ab- klärungen im Hinblick auf die Zukunftsplanung des Beschwerdeführers vorzuneh- men. Zwar ist die Begutachtung im geschlossenen Rahmen eine sehr einschnei- dende Massnahme, aber im vorliegenden Fall die einzig geeignete. Die geschlos- sene Unterbringung stellt sozusagen die Notbremse dar. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Lösung, die vorläufig nur so lange besteht, bis die Situation abgeklärt ist und über das weitere Vorgehen befunden werden kann. Aufgrund die- ser zeitlichen Befristung ist der Verbleib in der geschlossenen Unterbringung dem Beschwerdeführer zumutbar. 8. 8.1 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer seine Unterbringung in der Jugendab- teilung des Regionalgefängnisses Thun als ungeeignet, um die Schutzmassnahme verbunden mit einer stationären Beobachtung durchzuführen. Faktisch befinde er sich derzeit in Untersuchungshaft. 8.2 Es trifft zu, dass die stationäre vorsorgliche Unterbringung soweit möglich in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für Jugendli- che erfolgten sollte. Das Regionalgefängnis erfüllt diese Anforderungen nicht. Dies bedeutet aber nicht, dass die vorsorgliche Unterbringung im Regionalgefängnis von vornherein rechtswidrig ist. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei vorsorglichen Schutzmassnahmen um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Ge- währleistung der notwendigen Erziehung und Behandlung des Jugendlichen. Es geht um eine Krisenintervention. Fehlende Kapazitäten in geeigneten, geschlosse- nen Einrichtungen dürfen nicht automatisch dazu führen, dass eine solche Krisen- intervention vereitelt wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 154 vom 12. Mai 2016 E. 7.3). Auch das Bundesgericht erachtet die Unterbrin- gung eines Jugendlichen in einem Jugendgefängnis als provisorische, zeitlich be- grenzte Übergangslösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes als 9 zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.4, 5.6). 8.3 Um eine solche befristete Übergangslösung handelt es sich auch hier. Inzwischen ist der Beschwerdeführer nicht mehr im Regionalgefängnis Thun untergebracht. Wie vom Leitenden Jugendanwalt in seiner Stellungnahme in Aussicht gestellt, konnte der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der Jugendanwalts- assistentin Roten vom 22. Mai 2019 am 21. Mai 2019 ins Jugendheim Aarburg und damit in eine geeignetere Institution übertreten. Die vorherige Unterbringung im Regionalgefängnis Thun zur Sicherstellung eines reibungslosen Übertritts ist nicht zu beanstanden. 9. Zusammenfassend liegt die geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers zwecks Abklärung seiner persönlichen Verhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Vorgaben. Sie ist im vorliegenden Fall das einzig geeignete und auch zumutbare Mittel, um die notwendige Erziehung und Behandlung des Be- schwerdeführers sicherzustellen und weitere Fehlentwicklungen zu vermeiden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorsorglichen Unter- bringung in einer geschlossenen Einrichtung während der Strafuntersuchung gemäss Auffassung des Bundesgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme handelt. In diesem Zusammenhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und grundrechtlichen Garantien der Jugend-Untersuchungshaft nicht faktisch unterlau- fen werden. Dies bedeutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft bzw. neu verlängert werden muss (Urteil des Bundes- gerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei, vorlie- gend dem Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 33 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) werden sie auf CHF 200.00 bestimmt. 12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, a.o. Jugendanwältin Torto- relli (mit den Akten) Bern, 27. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11