Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der amtliche Verteidiger wird seine amtliche Entschädigung am Ende des Strafverfahrens geltend machen können. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens festlegen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.