4 Im Sinne einer Eventualbegründung sei Folgendes festgehalten: Angenommen, es würde sich dennoch um verschiedene Sachverhalte handeln, erkannte die Staatsanwaltschaft richtig, dass sie keinen zusätzlichen abgrenz- und bestimmbaren Aufwand verursachte, indem sie sich mit den zusammenhängenden Sachverhaltskomplexen befasst hatte. Es läge ein typischer Fall von Konnexität zwischen Einstellung und Anklage vor. Entschädigungsansprüche resultierten keine. Die Beschwerde wäre auch in diesem Fall unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.