Die exakte rechtliche Einordnung erfolgt nachgelagert. Mit anderen Worten liegen in Bezug auf den Vorfall vom 21. April 2015 (Autounfall) und den Vorfall vom 1. Juni 2011 bis 14. November 2014 (Geschäftsbücher) keine Konstellationen für eine teilweise Verfahrenseinstellung vor – sofern tatsächlich der Schluss zu ziehen ist, dass es sich um dieselben Sachverhalte handelt (BGE 144 IV 362). Daraus folgt aber, dass die angefochtene Verfügung im Resultat richtig ist: Die gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie die Herleitung der daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen sind noch gar nicht erfolgt.