6. Die Beschwerde ist unbegründet. Die rechtliche Problematik ist indes anders gelagert als worüber die Parteien Ausführungen tätigen. Die Frage des abgrenz- und bestimmbaren Aufwands steht nicht im Vordergrund (anders als im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.5). Analysiert man, auf welche Sachverhalte sich die Teileinstellungen gemäss Ziff. 3 und 6 der angefochtenen Verfügung beziehen, so ist nach Ansicht der Beschwerdekammer festzustellen, dass es dieselben Sachverhalte sind wie die in der Anklageschrift vom 8. Januar 2019 umschriebenen.