Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). 5.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei die Pflicht der Staatsanwaltschaft, bei der Eröffnung einer Strafverfolgung die für den abzuklärenden Sachverhalt in Frage kommenden Tatbestände zu definieren. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft impliziere, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf allfällige für den Sachverhalt anwendbare Alternativtatbestände hätte aufmerksam machen müssen. Dies laufe dem Prinzip zuwider, wonach ein Beschuldigter nicht zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet sei.