430 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine Person müsse das Risiko einer gegen sie geführten ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Nicht für jeden geringfügigen Nachteil sei eine Entschädigung zu leisten. Insbesondere habe die beschuldigte Person, die einoder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen habe, keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2).