Diese Ermittlungen bildeten die Grundlage für die erfolgte Anklage wegen Unterlassung der Buchführung. Die Kosten könnten nicht auf die einzelnen Vorwürfe aufgeteilt werden. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, die Befragung habe nur den Anklagepunkt der Misswirtschaft betroffen. Es sei kein zusätzlicher abgrenz- und bestimmbarer Aufwand verursacht worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.5). Zudem könne die Strafbehörde die Entschädigung verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig seien (Art. 430 Abs. 1 Bst.