3 5.2 Bezüglich der Einstellung wegen Misswirtschaft verweist der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine Stellungnahme vom 6. Oktober 2018: Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 134.00 (wirtschaftliche Einbussen / Wegkosten) erscheine nicht mehr geringfügig. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, die Befragung vom 25. April 2018 habe beide Vorwürfe umfasst. Diese Ermittlungen bildeten die Grundlage für die erfolgte Anklage wegen Unterlassung der Buchführung.