Der Vorwurf, der dem Beschwerdeführer gemacht werde, bleibe aber gleich schwer, handle es sich doch bei beiden Delikten um Verbrechen, welche von Amtes wegen verfolgt würden. Auch der vom Verteidiger in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2018 erwähnte Grad der Komplexität des Sachverhalts bleibe gleich, ebenso die Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers.