In beiden Fällen reichten sie von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem sehe die qualifizierte Sachbeschädigung eine fakultative Strafschärfung vor. Der Beschwerdeführer sei wegen des Vorfalls vom 21. April 2015 zur Anklage gebracht worden. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts habe sich zwar verändert. Der Vorwurf, der dem Beschwerdeführer gemacht werde, bleibe aber gleich schwer, handle es sich doch bei beiden Delikten um Verbrechen, welche von Amtes wegen verfolgt würden.