Der Aufwand sei nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen; er erweise sich als angemessen. Das gelte auch für das Entsiegelungsverfahren. Diese Kosten habe die Staatsanwaltschaft zu verantworten. Sie habe Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 430 StPO verletzt. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die qualifizierte Sachbeschädigung – ebenso wie der Betrug – sei ein Offizialdelikt. Die Strafdrohungen für eine qualifizierte Sachbeschädigung und einen Betrug seien identisch. In beiden Fällen reichten sie von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.