5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte sofort erkennen müssen, dass der Tatbestand des Betrugs auf den Sachverhalt vom 21. April 2015 nicht anwendbar sei. Der Betrugsvorwurf wiege schwer und habe den Beizug eines privaten Verteidigers gerechtfertigt. Hätte die Staatsanwaltschaft das Geschehen von Beginn weg nicht unter den Tatbestand des Betrugs, sondern unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert, wäre der Beizug eines Rechtsanwalts nicht zwingend notwendig gewesen und wären ihm keine oder nur geringe Anwaltskosten entstanden. Der Aufwand sei nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen;