2 3. Die angefochtene Verfügung wurde – soweit materieller Streitgegenstand – damit begründet, dass wegen der Einstellung im Zusammenhang mit dem versuchten Betrug / dem Vorwurf der Misswirtschaft keine Verfahrenskosten ausgeschieden würden, da diese Ermittlungen die Grundlage für die Anklage wegen Sachbeschädigung / Unterlassen der Buchführung bildeten und kein zusätzlicher abgrenz- und bestimmbarer Aufwand verursacht worden sei. Mithin könne der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 8‘946.15 respektive