382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indes insoweit, als der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Einstellung betreffend die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verlangt. Dies aber nicht – wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt – mangels Beschwer, sondern mangels Begründung: In der Beschwerde wird einzig auf die beschwerdeführerische Stellungnahme vom 6. Oktober 2018 verwiesen. Dort wurde aber gerade nicht begründet, weshalb der Zuspruch einer Entschädigung diesbezüglich geboten wäre. Auch in der Replik findet sich nichts dazu.