Am 24. Januar 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und verfügte, dass die aufschiebende Wirkung abgewiesen werde und dass die Einsetzung des amtlichen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 4. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.