Hingegen erhob die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2019 Anklage gegen den Beschwerdeführer (unter anderem) wegen Sachbeschädigung und Unterlassung der Buchführung. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 05.12.2018 im Verfahren BM 14 41714 seien aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt CHF 8‘992.05 auszurichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.