Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 21 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 4/Beschwerdeführer G.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Betrugs bzw. arglistiger Vermögensschädi- gung, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2018 (BM 14 41714) Erwägungen: 1. Am 5. Dezember 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchten Betrugs bzw. arglistiger Vermögensschädi- gung, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Misswirtschaft ein; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Hingegen erhob die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2019 Anklage gegen den Be- schwerdeführer (unter anderem) wegen Sachbeschädigung und Unterlassung der Buchführung. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 erhob der Beschwer- deführer am 18. Januar 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 05.12.2018 im Verfahren BM 14 41714 seien aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt CHF 8‘992.05 auszurichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidi- gung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 24. Januar 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und verfügte, dass die aufschiebende Wirkung abgewiesen werde und dass die Einsetzung des amtlichen Verteidigers auch für das Beschwer- deverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2019 beantragte die Ge- neralstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 4. April 2019 hielt der Beschwerde- führer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsre- glement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einge- treten werden kann indes insoweit, als der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Einstellung betreffend die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ver- langt. Dies aber nicht – wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt – mangels Be- schwer, sondern mangels Begründung: In der Beschwerde wird einzig auf die be- schwerdeführerische Stellungnahme vom 6. Oktober 2018 verwiesen. Dort wurde aber gerade nicht begründet, weshalb der Zuspruch einer Entschädigung diesbe- züglich geboten wäre. Auch in der Replik findet sich nichts dazu. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass selbst bei einem Eintreten eine Abweisung erfolgen müsste, da kein Aufwand entstanden ist, der hätte ersetzt werden können. 2 3. Die angefochtene Verfügung wurde – soweit materieller Streitgegenstand – damit begründet, dass wegen der Einstellung im Zusammenhang mit dem versuchten Be- trug / dem Vorwurf der Misswirtschaft keine Verfahrenskosten ausgeschieden wür- den, da diese Ermittlungen die Grundlage für die Anklage wegen Sachbeschädi- gung / Unterlassen der Buchführung bildeten und kein zusätzlicher abgrenz- und bestimmbarer Aufwand verursacht worden sei. Mithin könne der Antrag des Be- schwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 8‘946.15 respekti- ve Erstattung seiner Fahrkosten von CHF 134.40 nicht gutgeheissen werden. 4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; […] (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362, Auszug Regeste). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte sofort erkennen müssen, dass der Tatbestand des Betrugs auf den Sachverhalt vom 21. April 2015 nicht anwendbar sei. Der Betrugsvorwurf wiege schwer und habe den Beizug eines privaten Verteidigers gerechtfertigt. Hätte die Staatsanwaltschaft das Geschehen von Beginn weg nicht unter den Tatbestand des Betrugs, sondern unter den Tatbe- stand der Sachbeschädigung subsumiert, wäre der Beizug eines Rechtsanwalts nicht zwingend notwendig gewesen und wären ihm keine oder nur geringe An- waltskosten entstanden. Der Aufwand sei nicht mehr als geringfügig zu bezeich- nen; er erweise sich als angemessen. Das gelte auch für das Entsiegelungsverfah- ren. Diese Kosten habe die Staatsanwaltschaft zu verantworten. Sie habe Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 430 StPO verletzt. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die qualifizierte Sachbeschädigung – ebenso wie der Betrug – sei ein Offizialdelikt. Die Strafdrohungen für eine qualifi- zierte Sachbeschädigung und einen Betrug seien identisch. In beiden Fällen reich- ten sie von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zudem sehe die qualifizierte Sachbeschädigung eine fakultative Strafschärfung vor. Der Beschwer- deführer sei wegen des Vorfalls vom 21. April 2015 zur Anklage gebracht worden. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts habe sich zwar verändert. Der Vor- wurf, der dem Beschwerdeführer gemacht werde, bleibe aber gleich schwer, hand- le es sich doch bei beiden Delikten um Verbrechen, welche von Amtes wegen ver- folgt würden. Auch der vom Verteidiger in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2018 erwähnte Grad der Komplexität des Sachverhalts bleibe gleich, ebenso die Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers. 3 5.2 Bezüglich der Einstellung wegen Misswirtschaft verweist der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine Stellungnahme vom 6. Oktober 2018: Die geltend ge- machte Entschädigung von CHF 134.00 (wirtschaftliche Einbussen / Wegkosten) erscheine nicht mehr geringfügig. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, die Befragung vom 25. April 2018 habe beide Vorwürfe umfasst. Diese Ermittlungen bildeten die Grundlage für die er- folgte Anklage wegen Unterlassung der Buchführung. Die Kosten könnten nicht auf die einzelnen Vorwürfe aufgeteilt werden. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, die Befragung habe nur den Anklagepunkt der Misswirtschaft betroffen. Es sei kein zusätzlicher abgrenz- und bestimmbarer Aufwand verursacht worden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.5). Zudem könne die Strafbehörde die Entschädigung verweigern, wenn die Aufwendungen der beschul- digten Person geringfügig seien (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine Person müsse das Risiko einer gegen sie geführten ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu ei- nem gewissen Grad auf sich nehmen. Nicht für jeden geringfügigen Nachteil sei ei- ne Entschädigung zu leisten. Insbesondere habe die beschuldigte Person, die ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen habe, keinen Anspruch auf Ent- schädigung (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). 5.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei die Pflicht der Staatsanwalt- schaft, bei der Eröffnung einer Strafverfolgung die für den abzuklärenden Sachver- halt in Frage kommenden Tatbestände zu definieren. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft impliziere, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf allfällige für den Sachverhalt anwendbare Alternativtatbestände hätte aufmerk- sam machen müssen. Dies laufe dem Prinzip zuwider, wonach ein Beschuldigter nicht zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet sei. 6. Die Beschwerde ist unbegründet. Die rechtliche Problematik ist indes anders gela- gert als worüber die Parteien Ausführungen tätigen. Die Frage des abgrenz- und bestimmbaren Aufwands steht nicht im Vordergrund (anders als im erwähnten Ur- teil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.5). Analysiert man, auf welche Sachverhalte sich die Teileinstellungen gemäss Ziff. 3 und 6 der ange- fochtenen Verfügung beziehen, so ist nach Ansicht der Beschwerdekammer fest- zustellen, dass es dieselben Sachverhalte sind wie die in der Anklageschrift vom 8. Januar 2019 umschriebenen. Die Strafverfolgungsbehörden untersuchen – ge- stützt auf einen Tatverdacht – Sachverhalte und keine Straftatbestände. Die exakte rechtliche Einordnung erfolgt nachgelagert. Mit anderen Worten liegen in Bezug auf den Vorfall vom 21. April 2015 (Autounfall) und den Vorfall vom 1. Juni 2011 bis 14. November 2014 (Geschäftsbücher) keine Konstellationen für eine teilweise Ver- fahrenseinstellung vor – sofern tatsächlich der Schluss zu ziehen ist, dass es sich um dieselben Sachverhalte handelt (BGE 144 IV 362). Daraus folgt aber, dass die angefochtene Verfügung im Resultat richtig ist: Die gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie die Herleitung der daraus resultierenden rechtlichen Konse- quenzen sind noch gar nicht erfolgt. Dementsprechend kann nicht bereits über all- fällige Entschädigungsansprüche entschieden werden. 4 Im Sinne einer Eventualbegründung sei Folgendes festgehalten: Angenommen, es würde sich dennoch um verschiedene Sachverhalte handeln, erkannte die Staats- anwaltschaft richtig, dass sie keinen zusätzlichen abgrenz- und bestimmbaren Aufwand verursachte, indem sie sich mit den zusammenhängenden Sachverhalts- komplexen befasst hatte. Es läge ein typischer Fall von Konnexität zwischen Ein- stellung und Anklage vor. Entschädigungsansprüche resultierten keine. Die Be- schwerde wäre auch in diesem Fall unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der amtliche Verteidiger wird seine amtliche Entschädigung am Ende des Strafverfahrens geltend machen kön- nen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens festlegen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 4/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 24. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6