Deshalb kann die Eingabe der Verteidigung nicht als angemessene Aufwendung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO angesehen werden und ist daher nicht weiter zu entschädigen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 23. April 2019 wird aufgehoben. Die mit Urteil vom 22. Mai 2018 ausgesprochene bedingte Geldstrafe wird nicht widerrufen und die ausgesprochene Weisung wird nicht aufgehoben.