Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte holte er juristischen Rat bei Fürsprecher B.________, wofür dem Beschwerdeführer eine Entschädigung, pauschal festgesetzt auf CHF 300.00, zugesprochen wird. Fürsprecher B.________ indes reichte seine Eingabe erst ein, als der Schriftenwechsel bereits beendet war. Zudem gingen wesentliche Anträge der Eingabe an der Sache vorbei. Deshalb kann die Eingabe der Verteidigung nicht als angemessene Aufwendung im Sinne von Art.