Es kann nicht (mehr) von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid vom 23. April 2019 ist aufzuheben. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00.