Der Widerruf der bedingten Geldstrafe und die Aufhebung der Weisung mit Entscheid vom 23. April 2019 wären aufgrund der neuen Umstände unverhältnismässig. Die Weisung stellt sich nicht (mehr) als aussichtslos dar. Sie kann ebenfalls mit einer ambulanten Behandlung befolgt werden. Der Beschwerdeführer missachtete die Weisung zudem nicht gänzlich, sondern trat mittlerweile bereits zwei Therapien an. Die Suchtbehandlung gestaltet sich als langwieriger Prozess, der «typischerweise» unterbrochen werden kann. Es kann nicht (mehr) von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden.