Zudem sollte die geregelte familiäre Situation dazu führen, dass er sich gänzlich auf die Behandlung seiner Alkoholsucht fokussieren kann. In Anbetracht, dass das Urteil vom 22. Mai 2018 etwas mehr als ein Jahr zurückliegt, eine Probezeit von 5 Jahren angesetzt wurde und der Beschwerdeführer bereits zweimal zu einer Behandlung (Februar 2019 und seit 29. April 2019) angetreten ist, kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nun einsichtig ist. Der Widerruf der bedingten Geldstrafe und die Aufhebung der Weisung mit Entscheid vom 23. April 2019 wären aufgrund der neuen Umstände unverhältnismässig.