6 ist und er wirklich handeln muss. Andernfalls hätten ihm eine Geld-, bzw. allenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe gedroht. Deshalb begab er sich am 29. April 2019 wieder in Behandlung in der Klinik. Die neu vorhandene Einsicht des Beschwerdeführers, dass er nun bereit sei, sich der Therapie zu unterziehen, wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus. Zudem sollte die geregelte familiäre Situation dazu führen, dass er sich gänzlich auf die Behandlung seiner Alkoholsucht fokussieren kann.