Zugunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er bisher nicht wieder straffällig war. Dennoch hat er gemäss dem Bericht der Klinik vom 5. April 2019 wieder angefangen, Alkohol zu konsumieren. Der Beschwerdeführer war seit dem Entscheid vom 22. Mai 2018 teilweise unerreichbar. Er versuchte aber auch, eine Therapie durchzuführen, bspw. als er sich vom 5. bis zum 23. Februar 2019 stationär behandeln liess. Danach hat er sich für eine ambulante Behandlung ausgesprochen, diese jedoch bis zum Entscheid vom 23. April 2019 nie angetreten.