Gemäss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen und die Ehescheidung lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr so einfach das Fahrzeug seiner (ehemaligen) Ehefrau verwenden können wird. Da der Beschwerdeführer Automechaniker ist, kann dennoch das Risiko – bei einer allfälligen Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und gleichzeitigem Alkoholkonsum (ohne therapeutische Behandlung) – einer Rückfallgefahr bestehen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er bisher nicht wieder straffällig war.