Zudem darf die Aussichtslosigkeit einer Weisung nicht leichthin angenommen werden, sondern es sollte die Schwere des Fehlverhaltens und dessen Ursache hinterfragt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Gerade die Suchtbehandlung besteht aus einem «längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess» und es ist kein ungewöhnliches Verhalten für Süchtige, leichte Verstösse gegen Weisungen aufzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 4.3 mit Hinweis). 4.2