Für die Beurteilung der Legalprognose sind das Fehlen von weiteren Straftaten massgeblich und sämtliche Umstände und Aspekte der Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 6). Zudem darf die Aussichtslosigkeit einer Weisung nicht leichthin angenommen werden, sondern es sollte die Schwere des Fehlverhaltens und dessen Ursache hinterfragt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 4.2 mit Hinweisen).