Auch sind keine «übermässig hohen» Anforderungen an die Einschätzung der Rückfallgefahr zu stellen, weil eine Legalprognose nur eine relative Sicherheit beanspruchen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2010 vom 17. Mai 2010, E. 2.2). Für die Beurteilung der Legalprognose sind das Fehlen von weiteren Straftaten massgeblich und sämtliche Umstände und Aspekte der Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 6).