Missachtung beschränken, weil «schon die Anordnung von milden Massnahmen nach Abs. 4» eine ungünstige Legalprognose verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 4.2). Auch sind keine «übermässig hohen» Anforderungen an die Einschätzung der Rückfallgefahr zu stellen, weil eine Legalprognose nur eine relative Sicherheit beanspruchen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2010 vom 17. Mai 2010, E. 2.2).