5 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 2 mit Hinweisen). Keineswegs darf der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nur dem Zweck dienen, die Missachtung der Weisung zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 2; BGE 118 IV 330 E. 3.d). Eine Nichtbewährung ist nur festzustellen, wenn diese auch im Zusammenhang mit Indizien einer ungünstigen Legalprognose auftritt, d.h. wenn «wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten» resp. eine (nun grössere) Rückfallgefahr besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.;