4. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Widerruf des bedingten Strafvollzuges die schuldhafte Missachtung der Weisung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.369/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3; BGE 118 IV 330 E. 3.a; BGE 100 IV 197 E. 1; vgl. BGE 71 IV 177 E. 2). Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs stellt jedoch einen der «einschneidendsten Eingriffe in das Rechtsfolgespektrum» dar und kommt daher nur in Betracht, wenn die Missachtung der Weisungen «besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose» knüpft (Urteil des Bundesgerichts