95 Abs. 4 StGB). In formeller Hinsicht hat ein Entscheid nach Art. 95 Abs. 4 und Abs. 5 StGB durch das Gericht zu ergehen, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 Abs. 1 StPO; HEER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 363 StPO). Vorliegend wurde die mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Mai 2018 ausgesprochene Weisung aufgehoben und die bedingte Geldstrafe mit Entscheid vom 23. April 2019 von der Vorinstanz widerrufen. Die Beschwerdekammer hat zu überprüfen, ob die Aufhebung der Weisung und der Widerruf der bedingten Geldstrafe recht- bzw. verhältnismässig waren.