Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte, hat gemäss Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 StGB die zuständige Behörde dem Gericht Bericht zu erstatten, wenn der Verurteilte Weisungen missachtet, wenn sich diese Weisungen als undurchführbar oder als nicht mehr erforderlich erweisen. Das Gericht kann in diesen Fällen nach Art. 95 Abs. 4 StGB die Probezeit um die Hälfte verlängern (Bst. a) oder die Weisungen ändern, aufheben, oder neue Weisungen erteilen (Bst. c). Darüber hinaus kann das Gericht diesfalls die bedingte Strafe widerrufen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 4 StGB).