4 dass er sich im Scheidungsverfahren befinde und infolge Organisation der Kinderbetreuung der Weisung nicht hätte Folge leisten können, vermöge an der Feststellung der Vorinstanz nichts zu ändern. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei es auch nicht zielführend, eine andere Weisung gemäss Art. 95 Abs. 4 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) auszusprechen. Dem Beschwerdeführer sei es misslungen, mittels Therapie eine Alkoholabstinenz herbeizuführen.