3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 23. April 2019 aus, der Beschwerdeführer habe sich der therapeutischen Suchtbehandlung entzogen und sich nie ernsthaft auf diese eingelassen. Deshalb erscheine es wenig sinnvoll, weiterhin an der mit Urteil vom 22. Mai 2018 ausgesprochenen Weisung festzuhalten. Insgesamt erweise sich das Verhalten des Verurteilten unnachgiebig. Auch der Einwand,