Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 396 entschieden, dass selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen und mit Beschwerde anzufechten sind. An diese Rechtsprechung haben sich die kantonalen Gerichte zu halten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.