1.9 Die Verfahrensleitung hielt mit Verfügung vom 10. Juli 2019 fest, dass über die Anträge gemäss Ziffer 2, 4 und 5 nicht verfahrensleitend zu entscheiden sei. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Ziffer 1 werde abgewiesen, weil sowohl die Vorinstanz als auch die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichteten und deshalb eine amtliche Verteidigung als nicht notwendig erscheine. Der Antrag um Fristansetzung gemäss Ziffer 3 wurde abgewiesen, weil es sich bei der Beschwerdebegründung gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist handle, die einer weiteren Fristansetzung nicht zugänglich sei.