5. Subsubeventualiter: Die Beschwerde des Verurteilten vom 6. Mai 2019 sei gutzuheissen und in reformatio sei der mit Urteil vom 22. Mai 2018 (PEN 18 54) des Regionalgerichts Oberland gewährte bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen, die Probezeit sei um die Hälfte zu verlängern und dem Verurteilten sei die Weisung zu erteilen, die begonnene therapeutische Behandlung ohne Unterbruch zu vollenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.