4. Subeventualiter: Die Beschwerde des Verurteilten vom 6. Mai 2019 sei gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz vom 23. April 2019 zu kassieren und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Oberland, Strafabteilung, in 3600 Thun zurückzuweisen.